Ratgeber · Aktualisiert 20. Oktober 2026
Steuerfreies Trinkgeld: die Regelung
Freiwillig von Gästen gegebenes Trinkgeld ist beim Arbeitnehmer steuerfrei. Inhaber versteuern es als Betriebseinnahme, Service Charge ist Umsatz des Betriebs.
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Trinkgeld an Arbeitnehmer ist steuerfrei
In Deutschland ist Trinkgeld, das ein Gast einem Arbeitnehmer freiwillig gibt, nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Das gilt auch, wenn der Gast per Karte zahlt, solange es freiwillig und zusätzlich zum Preis für den Arbeitnehmer gedacht ist.
Hinweis: dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung. Bei konkreten Steuerfragen helfen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Was § 3 Nr. 51 EStG sagt
Steuerfrei sind:
„Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.“
Drei Voraussetzungen:
- Freiwillig, ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
- Von Dritten, also von Gästen und nicht vom Arbeitgeber
- Zusätzlich zum Preis beziehungsweise Lohn, kein Lohnersatz
Wer profitiert?
Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel:
- angestelltes Servicepersonal in Restaurants und Bars
- Hotelpersonal (Gepäckträger, Reinigung, Concierge)
- angestellte Taxifahrer
- angestellte Friseure
- Fahrer von Lieferdiensten
- angestellte Reiseleiter
Nicht von der Regel erfasst: Inhaber und Selbstständige. Für sie ist Trinkgeld eine Betriebseinnahme und muss versteuert werden.
Was ist nicht steuerfrei?
1. Service Charge und Pflicht-Aufschläge. Wenn das Restaurant einen Aufschlag auf die Rechnung setzt, gehört er zum Umsatz des Betriebs. Zahlt der Betrieb daraus etwas an Beschäftigte aus, ist das Arbeitslohn.
2. Zahlungen des Arbeitgebers. Gibt der Arbeitgeber selbst Geld dazu, ist das kein Trinkgeld „von Dritten“.
3. Trinkgeld an Inhaber oder Selbstständige. Wer ein eigenes Geschäft führt (Friseursalon-Inhaber, Taxiunternehmer), versteuert Trinkgeld als Einnahme.
Wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld verwahrt
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VI R 37/14 (18. Juni 2015) einen Fall aus einer Spielbank entschieden: Trinkgelder, die Gäste freiwillig an Saalassistenten zahlten, blieben steuerfrei, obwohl der Arbeitgeber sie nach tariflicher Regelung verwahrte und verteilte. Anders beurteilt der Bundesfinanzhof den Tronc der Croupiers, bei dem die Zahlungen an den Arbeitgeber fließen: Das sind keine steuerfreien Trinkgelder.
Ob und wie sich das auf einen Trinkgeld-Pool oder auf Karten-Trinkgeld im Gastgewerbe übertragen lässt, hängt vom Einzelfall ab. Das klärt die Steuerberatung.
Höhe der Steuerfreiheit
§ 3 Nr. 51 EStG nennt keine betragsmäßige Obergrenze. Voraussetzung bleibt, dass es sich wirklich um freiwillig von Dritten gegebenes Trinkgeld handelt und nicht um verdeckten Lohn.
Sozialversicherung
Lohnsteuerfreie Zuwendungen, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt. Steuerfreies Trinkgeld löst deshalb keine Beiträge zur Sozialversicherung aus.
Konsequenz: Auch Leistungen, die sich am Arbeitsentgelt orientieren, steigen dadurch nicht. Wer viel Trinkgeld bekommt, sollte das bei Rente und Krankengeld im Blick behalten.
Aufzeichnungen
Steuerfreies Trinkgeld muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Arbeitgeber dürfen Trinkgeld, das für die Beschäftigten bestimmt ist, nicht für eigene Zwecke einbehalten. Trinkgeld ist kein Ersatz für Lohn: Der Mindestlohn ist durch den Arbeitgeber zu zahlen (§ 1 Abs. 1 MiLoG).
Quellen
- § 3 EStG, Nr. 51 (Steuerfreie Einnahmen)
- § 1 SvEV (Nicht zum Arbeitsentgelt gehörende Einnahmen)
- Bundesfinanzhof, Urteil VI R 37/14 vom 18.06.2015: Trinkgelder an Saalassistenten einer Spielbank
Häufige Fragen
Was Leserinnen und Leser sonst noch fragen
Wann ist Trinkgeld steuerfrei?
Wer profitiert von der Steuerfreiheit?
Welche Grenzen gibt es?
Was ist mit Pool-Trinkgeld?
Wie ist Service Charge zu versteuern?
Über den Autor
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Eike-Christian Ramcke ist Geschäftsführer der AKARA Solutions GmbH und gibt die Hinweise zu Steuer- und Arbeitsrecht in den Ratgebern von trinkgeld-berechnen.de redaktionell frei. Die Texte bleiben allgemeine Information: Sie ordnen ein, was öffentlich dokumentiert ist, und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Hinweis zur Nutzung dieses Artikels
Dieser Artikel wurde von der Redaktion von trinkgeld-berechnen.de aus öffentlichen Quellen (EStG § 3 Nr. 51, BGB, Auskünfte von Tourismus-Stellen, öffentliche Reiseführer) zusammengetragen. Wir sind keine Anwälte, Steuerberater oder Reise-Experten.
Bei konkreten arbeitsrechtlichen, steuerlichen oder kulturellen Fragen sind ein Steuerberater, eine Lohnsteuerhilfe oder vor Reisen die jeweilige Botschaft / aktuelle Reiseführer die richtigen Quellen.
Stand: Oktober 2026. Gesetze, Steuersätze und Gepflogenheiten können sich ändern. Bei Diskrepanzen zwischen Artikel und amtlicher Quelle gilt die amtliche Quelle.