Ratgeber · Aktualisiert 20. Oktober 2026
Trinkgeld buchhalterisch behandeln
Direktes Trinkgeld an Mitarbeiter gehört nicht zum Umsatz. Beim Pool zählen Dokumentation und Trennung von Betriebsmitteln.
Geschäftsführung und Freigabe der rechtlichen Hinweise trinkgeld-berechnen.de
Veröffentlicht
Trinkgeld in der Buchhaltung
Wie Trinkgeld in der Gastronomie behandelt wird, hängt davon ab, wer es bekommt und wie es fließt.
Hinweis: dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung. Konkrete Fälle mit Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung besprechen.
Fall 1: Direktes Trinkgeld an Mitarbeiter
Wenn der Gast dem Server direkt Bargeld gibt:
- Es gehört nicht zum Umsatz des Betriebs
- Es ist beim angestellten Mitarbeiter nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei
- Keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge
Der Betrieb hat damit buchhalterisch nichts zu tun.
Fall 2: Trinkgeld-Pool
Wenn Trinkgeld gesammelt und nach einer Regel verteilt wird:
- Die Verteilung sollte schriftlich geregelt und nachvollziehbar sein
- Die Beträge, die der Betrieb nur verwahrt, sollten getrennt von den Einnahmen des Betriebs geführt werden
- Zur Steuerfreiheit beim Empfänger: Der Bundesfinanzhof ließ im Spielbank-Fall (VI R 37/14, Saalassistenten) die Steuerfreiheit trotz Verwahrung durch den Arbeitgeber bestehen, den Tronc der Croupiers beurteilte er anders. Ob das auf einen Pool im Gastgewerbe passt, klärt die Steuerberatung
- Zahlt der Betrieb eigenes Geld dazu, ist dieser Teil kein Trinkgeld
Pool-Lösungen sind in Betrieben mit Team-Service verbreitet, in denen auch Küche und Garderobe beteiligt werden. Sie sind buchhalterisch aufwendiger.
Fall 3: Service Charge auf der Rechnung
Bei einem Aufschlag, den der Betrieb auf die Rechnung setzt:
- Er ist Teil des Umsatzes und mit dem passenden Umsatzsteuersatz zu behandeln
- Die Verteilung an Personal ist Arbeitslohn (steuer- und sozialversicherungspflichtig)
- Er ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG
Beispiel: 80 Euro Rechnung plus 10 Prozent Service Charge = 88 Euro. Die 8 Euro Service Charge sind Umsatz des Betriebs. Zahlt das Restaurant davon 6 Euro als Bonus an den Server aus, läuft das über die Lohnabrechnung.
Kasse und Trinkgeld
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen nach § 146a AO durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein. Die TSE sichert die Aufzeichnungen gegen nachträgliche Veränderung. Sie entscheidet nicht darüber, was Trinkgeld ist.
Wie ein Trinkgeld auf dem Beleg ausgewiesen wird, hängt vom Kassensystem ab. Wichtig ist, dass Umsatz des Betriebs und durchlaufende Trinkgelder in den Aufzeichnungen sauber getrennt sind. Wie das im Einzelfall aussieht, klären Betreiber mit ihrem Steuerberater und dem Kassenhersteller.
Empfehlung für Gastro-Betriebe
- Klare Trennung. Direktes Trinkgeld, Pool und Service Charge sauber unterscheiden.
- Schriftliche Pool-Vereinbarung. Wenn ein Pool existiert, sollten alle Beteiligten zugestimmt haben.
- Steuerberatung. Bei größeren Betrieben lohnt sich eine kurze Abstimmung mit der Steuerberatung.
Trinkgeld per Karte
Gibt der Gast Trinkgeld per Karte, geht das Geld zunächst auf das Konto des Betriebs. Der Betrieb muss es an die Beschäftigten weiterleiten.
Ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG erhalten bleibt, wenn das Geld über den Betrieb läuft, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist, dass der Gast das Trinkgeld freiwillig dem Personal zuwendet. Der Bundesfinanzhof hat das im Spielbank-Fall VI R 37/14 für Saalassistenten bejaht, beim Tronc der Croupiers dagegen verneint. Wichtig ist in jedem Fall die vollständige und zeitnahe Weitergabe, die der Betrieb nachvollziehbar dokumentieren sollte.
Quellen
- § 3 EStG, Nr. 51
- § 146a AO (Ordnungsmäßigkeit elektronischer Aufzeichnungssysteme)
- Bundesfinanzhof, Urteil VI R 37/14 vom 18.06.2015 (Saalassistenten einer Spielbank)
Häufige Fragen
Was Leserinnen und Leser sonst noch fragen
Wie buche ich Trinkgeld als Gastronomie-Betrieb?
Wie wird Service Charge gebucht?
Welche Belege braucht das Finanzamt?
Trinkgeld und Kassen-TSE?
Muss steuerfreies Trinkgeld in die Steuererklärung?
Über den Autor
Geschäftsführung und Freigabe der rechtlichen Hinweise trinkgeld-berechnen.de
Eike-Christian Ramcke ist Geschäftsführer der AKARA Solutions GmbH und gibt die Hinweise zu Steuer- und Arbeitsrecht in den Ratgebern von trinkgeld-berechnen.de redaktionell frei. Die Texte bleiben allgemeine Information: Sie ordnen ein, was öffentlich dokumentiert ist, und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Hinweis zur Nutzung dieses Artikels
Dieser Artikel wurde von der Redaktion von trinkgeld-berechnen.de aus öffentlichen Quellen (EStG § 3 Nr. 51, BGB, Auskünfte von Tourismus-Stellen, öffentliche Reiseführer) zusammengetragen. Wir sind keine Anwälte, Steuerberater oder Reise-Experten.
Bei konkreten arbeitsrechtlichen, steuerlichen oder kulturellen Fragen sind ein Steuerberater, eine Lohnsteuerhilfe oder vor Reisen die jeweilige Botschaft / aktuelle Reiseführer die richtigen Quellen.
Stand: Oktober 2026. Gesetze, Steuersätze und Gepflogenheiten können sich ändern. Bei Diskrepanzen zwischen Artikel und amtlicher Quelle gilt die amtliche Quelle.