Ratgeber · Aktualisiert 20. Oktober 2026
Trinkgeld in der Lohnabrechnung
Steuerfreies Trinkgeld taucht in der Lohnabrechnung nicht auf. Eine ausgezahlte Service Charge ist dagegen voll abgabenpflichtiger Lohn.
Geschäftsführung und Freigabe der rechtlichen Hinweise trinkgeld-berechnen.de
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Trinkgeld und Lohnabrechnung: in der Regel keine Auswirkung
Bei steuerfreiem Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG hat die Lohnabrechnung normalerweise keine direkte Auswirkung. Das Trinkgeld taucht im Bruttolohn nicht auf.
Hinweis: dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung. Konkrete Lohnfragen mit Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung klären.
Was nicht in der Lohnabrechnung steht
Steuerfreies Trinkgeld erscheint nicht:
- im Bruttolohn
- in der Lohnsteuerberechnung
- in den Sozialversicherungsbeiträgen
Was das praktisch bedeutet
Weil steuerfreies Trinkgeld nicht zum Arbeitsentgelt zählt (§ 1 SvEV), wirkt es sich auch nicht auf Leistungen aus, die vom Arbeitsentgelt abhängen:
- Rente. Die späteren Rentenansprüche richten sich nach dem beitragspflichtigen Entgelt.
- Krankengeld und Entgeltfortzahlung. Sie bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt, ohne Trinkgeld.
- Arbeitslosengeld. Auch hier zählt nur das beitragspflichtige Entgelt.
Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann das spürbar sein. Wer viel Trinkgeld bekommt, sollte das bei der Altersvorsorge im Blick haben.
Service Charge: anders
Wenn der Arbeitgeber eine Service Charge auf die Rechnung setzt und davon etwas an Mitarbeiter auszahlt, ist das regulärer Arbeitslohn:
- lohnsteuerpflichtig
- sozialversicherungspflichtig
- erhöht die Beitragsbasis in Renten- und Krankenversicherung
Service Charge hat also zwei Seiten: höhere Abgaben, aber auch höhere Ansprüche in der Sozialversicherung.
Lohnerhöhungen
Bei Lohnerhöhungen zählt der vereinbarte Lohn. Trinkgeld ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers und kein Argument gegen Lohnerhöhungen.
Mindestlohn und Trinkgeld
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde (ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro). Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Trinkgeld zahlen die Gäste. Deshalb ersetzt es den Mindestlohn nicht.
Das unterscheidet Deutschland von den USA, wo Arbeitgeber einen Teil des Mindestlohns über den „Tip Credit“ mit Trinkgeld verrechnen dürfen.
Trinkgeld per Karte
Gibt der Gast Trinkgeld per Karte, landet es zunächst auf dem Konto des Betriebs. Der Arbeitgeber gibt es weiter.
Mögliche Wege:
- Auszahlung in bar am Schichtende
- Sammeln und monatliche Auszahlung mit nachvollziehbarer Abrechnung
- Pauschale als Lohnbestandteil: Dann ist es kein Trinkgeld mehr, sondern Arbeitslohn
Ob die Steuerfreiheit bei Weitergabe über den Arbeitgeber erhalten bleibt, hängt vom Einzelfall ab; der Bundesfinanzhof hat das im Spielbank-Fall VI R 37/14 (Saalassistenten) bejaht, beim Tronc der Croupiers verneint. Wichtig ist die vollständige Weitergabe der Beträge, die Gäste dem Personal zugedacht haben.
Steuerklasse
Steuerfreies Trinkgeld erscheint nicht in der Lohnabrechnung. Es beeinflusst deshalb auch die Steuerklasse und den Lohnsteuerabzug nicht.
Praktische Empfehlung für Servicemitarbeitende
- Bargeld-Trinkgeld kommt direkt an und ist einfach zu handhaben.
- Weitergabe von Karten-Trinkgeld klären. Beim Arbeitgeber nachfragen, wann und wie es ausgezahlt wird.
- Pool-Regeln prüfen. Pool-Lösungen sollten schriftlich vereinbart sein.
Quellen
Häufige Fragen
Was Leserinnen und Leser sonst noch fragen
Beeinflusst Trinkgeld die Lohnabrechnung?
Sozialversicherung auf Trinkgeld?
Auswirkung auf das Krankengeld?
Erhöht Trinkgeld die Rente?
Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn?
Über den Autor
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Eike-Christian Ramcke ist Geschäftsführer der AKARA Solutions GmbH und gibt die Hinweise zu Steuer- und Arbeitsrecht in den Ratgebern von trinkgeld-berechnen.de redaktionell frei. Die Texte bleiben allgemeine Information: Sie ordnen ein, was öffentlich dokumentiert ist, und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Hinweis zur Nutzung dieses Artikels
Dieser Artikel wurde von der Redaktion von trinkgeld-berechnen.de aus öffentlichen Quellen (EStG § 3 Nr. 51, BGB, Auskünfte von Tourismus-Stellen, öffentliche Reiseführer) zusammengetragen. Wir sind keine Anwälte, Steuerberater oder Reise-Experten.
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Stand: Oktober 2026. Gesetze, Steuersätze und Gepflogenheiten können sich ändern. Bei Diskrepanzen zwischen Artikel und amtlicher Quelle gilt die amtliche Quelle.