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Ratgeber · Aktualisiert 20. Oktober 2026

Trinkgeld in der Lohnabrechnung

Steuerfreies Trinkgeld taucht in der Lohnabrechnung nicht auf. Eine ausgezahlte Service Charge ist dagegen voll abgabenpflichtiger Lohn.

Foto von Eike-Christian Ramcke

Von Eike-Christian Ramcke

Geschäftsführung und Freigabe der rechtlichen Hinweise trinkgeld-berechnen.de

Hinweis: Redaktioneller Inhalt. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Trinkgeld und Lohnabrechnung: in der Regel keine Auswirkung

Bei steuerfreiem Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG hat die Lohnabrechnung normalerweise keine direkte Auswirkung. Das Trinkgeld taucht im Bruttolohn nicht auf.

Hinweis: dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung. Konkrete Lohnfragen mit Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung klären.

Was nicht in der Lohnabrechnung steht

Steuerfreies Trinkgeld erscheint nicht:

  • im Bruttolohn
  • in der Lohnsteuerberechnung
  • in den Sozialversicherungsbeiträgen

Was das praktisch bedeutet

Weil steuerfreies Trinkgeld nicht zum Arbeitsentgelt zählt (§ 1 SvEV), wirkt es sich auch nicht auf Leistungen aus, die vom Arbeitsentgelt abhängen:

  • Rente. Die späteren Rentenansprüche richten sich nach dem beitragspflichtigen Entgelt.
  • Krankengeld und Entgeltfortzahlung. Sie bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt, ohne Trinkgeld.
  • Arbeitslosengeld. Auch hier zählt nur das beitragspflichtige Entgelt.

Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit kann das spürbar sein. Wer viel Trinkgeld bekommt, sollte das bei der Altersvorsorge im Blick haben.

Service Charge: anders

Wenn der Arbeitgeber eine Service Charge auf die Rechnung setzt und davon etwas an Mitarbeiter auszahlt, ist das regulärer Arbeitslohn:

  • lohnsteuerpflichtig
  • sozialversicherungspflichtig
  • erhöht die Beitragsbasis in Renten- und Krankenversicherung

Service Charge hat also zwei Seiten: höhere Abgaben, aber auch höhere Ansprüche in der Sozialversicherung.

Lohnerhöhungen

Bei Lohnerhöhungen zählt der vereinbarte Lohn. Trinkgeld ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers und kein Argument gegen Lohnerhöhungen.

Mindestlohn und Trinkgeld

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde (ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro). Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Trinkgeld zahlen die Gäste. Deshalb ersetzt es den Mindestlohn nicht.

Das unterscheidet Deutschland von den USA, wo Arbeitgeber einen Teil des Mindestlohns über den „Tip Credit“ mit Trinkgeld verrechnen dürfen.

Trinkgeld per Karte

Gibt der Gast Trinkgeld per Karte, landet es zunächst auf dem Konto des Betriebs. Der Arbeitgeber gibt es weiter.

Mögliche Wege:

  • Auszahlung in bar am Schichtende
  • Sammeln und monatliche Auszahlung mit nachvollziehbarer Abrechnung
  • Pauschale als Lohnbestandteil: Dann ist es kein Trinkgeld mehr, sondern Arbeitslohn

Ob die Steuerfreiheit bei Weitergabe über den Arbeitgeber erhalten bleibt, hängt vom Einzelfall ab; der Bundesfinanzhof hat das im Spielbank-Fall VI R 37/14 (Saalassistenten) bejaht, beim Tronc der Croupiers verneint. Wichtig ist die vollständige Weitergabe der Beträge, die Gäste dem Personal zugedacht haben.

Steuerklasse

Steuerfreies Trinkgeld erscheint nicht in der Lohnabrechnung. Es beeinflusst deshalb auch die Steuerklasse und den Lohnsteuerabzug nicht.

Praktische Empfehlung für Servicemitarbeitende

  1. Bargeld-Trinkgeld kommt direkt an und ist einfach zu handhaben.
  2. Weitergabe von Karten-Trinkgeld klären. Beim Arbeitgeber nachfragen, wann und wie es ausgezahlt wird.
  3. Pool-Regeln prüfen. Pool-Lösungen sollten schriftlich vereinbart sein.

Quellen

Häufige Fragen

Was Leserinnen und Leser sonst noch fragen

Beeinflusst Trinkgeld die Lohnabrechnung?
Steuerfreies Trinkgeld nicht. Zahlt der Betrieb dagegen Anteile aus einer Service Charge aus, ist das Arbeitslohn mit Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Sozialversicherung auf Trinkgeld?
Lohnsteuerfreie Zuwendungen zusätzlich zum Lohn zählen nach § 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt. Beiträge fallen deshalb nicht an.
Auswirkung auf das Krankengeld?
Das Krankengeld orientiert sich am Arbeitsentgelt. Steuerfreies Trinkgeld gehört nicht dazu.
Erhöht Trinkgeld die Rente?
Nein, weil darauf keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Die Rente richtet sich nach dem beitragspflichtigen Entgelt.
Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn?
Nein. Den Mindestlohn (seit 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Stunde) muss der Arbeitgeber zahlen. Trinkgeld stammt von den Gästen.

Über den Autor

Foto von Eike-Christian Ramcke

Eike-Christian Ramcke

Geschäftsführung und Freigabe der rechtlichen Hinweise trinkgeld-berechnen.de

Eike-Christian Ramcke ist Geschäftsführer der AKARA Solutions GmbH und gibt die Hinweise zu Steuer- und Arbeitsrecht in den Ratgebern von trinkgeld-berechnen.de redaktionell frei. Die Texte bleiben allgemeine Information: Sie ordnen ein, was öffentlich dokumentiert ist, und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Hinweis zur Nutzung dieses Artikels

Dieser Artikel wurde von der Redaktion von trinkgeld-berechnen.de aus öffentlichen Quellen (EStG § 3 Nr. 51, BGB, Auskünfte von Tourismus-Stellen, öffentliche Reiseführer) zusammengetragen. Wir sind keine Anwälte, Steuerberater oder Reise-Experten.

Bei konkreten arbeitsrechtlichen, steuerlichen oder kulturellen Fragen sind ein Steuerberater, eine Lohnsteuerhilfe oder vor Reisen die jeweilige Botschaft / aktuelle Reiseführer die richtigen Quellen.

Stand: Oktober 2026. Gesetze, Steuersätze und Gepflogenheiten können sich ändern. Bei Diskrepanzen zwischen Artikel und amtlicher Quelle gilt die amtliche Quelle.

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